Lohnsteuerabrechnung - das steht drin und so wird sie gelesen
Mit dem Begriff Lohnsteuerabrechnung wird zumeist die durch den Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres in Verbindung gebracht. Hierin werden sowohl die jährlichen Steuerabzüge, wie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli aufgelistet, als auch die gezahlten Sozialabgaben.
Während die Lohnabrechnungen zumeist monatlich vom Arbeitgeber auszustellen sind, wird die Lohnabrechnung am Anfang des Folgejahres durch den Arbeitgeber erstellt. Die aufsummierten Werte der monatlichen Abrechnungen dienen zum einen zur Überprüfung der Abrechnung und können zudem in die meisten Steuerprogramme zur Steuerberechnung bzw. für die Erstellung der Einkommensteuererklärung übernommen werden. Auch ist die jährliche Steuerbescheinigung wichtig als Nachweis und Kontrolle für die eingezahlten Rentenversicherungsbeträge. Denn aus diesen ermittelt sich die spätere Altersrente. Aus diesem Grunde sollten die Lohnsteuerabrechnungen als Bescheinigungen entsprechend lange aufbewahrt werden.
Die Werte für die Lohnsteuerabrechnungen werden vom Arbeitgeber berechnet und auf einem amtlichen Vordruck ausgegeben. Die Vordrucke finden Sie etwa auf der Seite Lohnsteuerbescheinigung.org. Die enthaltenen Angaben umfassen einige Daten aus den ElStAM (Datenbank mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) sowie etwa das Bruttogehalt, Steuerabzüge oder Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen.
Einfaches Lohnsteuerabrechnungsbeispiel für 2023:
3. Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge: 22.800,00 Euro
4. Einbehaltene Lohnsteuer: 1.267,92 Euro
5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro
6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers: 114,00 Euro
22.a) Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung: 2.120,40 Euro
23.a). Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung: 2.120,40 Euro
25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.846,80 Euro
26. Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung: 387,60 Euro
27. Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung: 296,40 Euro
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung sind wichtig für die spätere Altersrente. Die Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung (und auch zur Rentenversicherung) lassen sich von der Steuer absetzen und sind deswegen ebenfalls in der Lohnsteuerabrechnung aufgeführt. Die entsprechenden Arbeitgeberanteile sind steuerfrei und nicht absetzbar.